(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hatte die infolge zunehmender Veräußerungen von Kreditforderungen an Finanzinvestoren auftretende Frage zu entscheiden, ob sich der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, im Verfahren der Klauselerinnerung darauf berufen kann, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Schuldner wandte sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors, die Zwangsvollstreckung aus abgetretenem Recht betreibt.

Zur Sicherung einer Darlehensschuld hatte der Schuldner zu Gunsten seiner das Darlehen gewährenden Bank eine Sicherungsbuchgrundschuld an seinem Grundstück bestellt und sich in der Bestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Nachdem die Darlehensforderung und die Grundschuld an eine andere deutsche Bank abgetreten, diese mit einer weiteren deutschen Bank verschmolzen worden war und ihre Rechtsform gewechselt hatte, wurden die Forderung und die Grundschuld an die Gläubigerin abgetreten. Der Gläubigerin wurde durch den zuständigen Notar eine auf sie als Rechtsnachfolgerin lautende Vollstreckungsklausel erteilt, aus der sie die Zwangsvollstreckung betreibt.

Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners, mit der er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsklausel wendet, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf Beschwerde hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt, da die vorformulierte Unterwerfungserklärung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, wenn die Bank die Kreditforderung an beliebige Dritte u. a. auch an Finanzinvestoren, die keiner Bankenaufsicht unterliegen, abtreten können.

Der BGH hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen: „Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Unterwerfungserklärung wegen Verstoßes gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung durch den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Insoweit handelt es sich nicht um einen Fehler formeller Art.“

BGH, Az.: VII ZB 62/08